ABG - Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen in »vivum magazin«

 

1. ANZEIGENAUFTRAG
»Anzeigenauftrag« im Sinne der nachfolgenden AGB ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen (nachfolgend insgesamt als »Anzeigen« bezeichnet) von Werbetreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung. Maßgeblich für die vom Auftraggeber zu zahlende Vergütung sind die Mediadaten, bereitgestellt von »vivum«.

 

 

2. ABRUF DER ANZEIGE
Wurde für die Veröffentlichung einer Anzeige keine bestimmte Ausgabe von »vivum« vereinbart, so kann sie bis zum Anzeigenschluss der jeweiligen Ausgabe abgerufen werden. Das Datum des Anzeigenschlusses ergibt sich aus den Mediadaten von »vivum«. Üblicherweise liegt der Anzeigenschluss drei Wochen vor dem Erscheinen der Ausgabe. Anzeigenaufträge werden innerhalb eines Jahres ab Vertragsabschluss abgewickelt. Werden einzelne oder mehrere Abrufe eines Abschlusses aus Umständen nicht erfüllt, die die »vivum« nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalb eines Jahres entsprechenden Nachlass.

 

 

3. KONKURRENZAUSSCHLUSS
Konkurrenzausschluss besteht nicht.

 

 

4. RABATTE
Die Gewährung von Rabatten laut Anzeigenpreisliste in den Mediadaten gilt nur für die Vertragsdauer von einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem Erscheinen der ersten Anzeige. Unternehmen, deren Geschäftszweck beinhaltet, Sammelanzeigen für diverse andere Werbungtreibende zu schalten, werden bei der Rabattierung nicht berücksichtigt.

 

 

5. ABLEHNUNG DER VERÖFFENTLICHUNG
»vivum« behält sich das Recht vor, Anzeigenaufträge abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt. Ebenso werden Anzeigen zurückgewiesen, deren Inhalt in einem Beschwerdeverfahren des Deutschen Werberats beanstandet wurde. Gleiches gilt für Anzeigen, deren Veröffentlichung »vivum« wegen des Inhalts, der technischen Form oder der Gestaltung für unzumutbar. Für Anzeigen die Werbung für Dritte enthalten (Verbundwerbung), bedarf es in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Genehmigung der »vivum« Redaktion. Die Ablehnung einer Anzeige oder eines anderen Werbemittels wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

 

 

6. PLATZIERUNG
»vivum« entscheidet über die Platzierung der Anzeigen, es sei denn in einer Sondervereinbarung wird etwas anderes vereinbart. Diese Sondervereinbarungen sind immer mindestens 2 Wochen vor Anzeigenschluss mit der »vivum« Redaktion zu vereinbaren, damit dem Auftraggeber ggf. rechtzeitig mitgeteilt werden kann, dass sein Platzierungswunsch nicht erfüllt werden kann.

 

 

7. KENNZEICHNUNG ALS ANZEIGE
Bei Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, behält sich »vivum« das Recht  vor, diese mit dem Wort »Anzeige« deutlich zu kennzeichnen.

 

 

8. DRUCKVORLAGEN
Die Verantwortung für die rechtzeitige Lieferung und die Richtigkeit der Angaben in den Druckunterlagen liegt nur beim Auftraggeber. Alle schriftlich mitgeteilten Fehlerkorrekturen, die »vivum« bis zum Anzeigenschluss vorliegen werden selbstverständlich berücksichtigt. »vivum« übernimmt die Gewährleistung für den belegten Titel übliche Druckqualität, die im Rahmen der Druckunterlagen gegeben ist. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde, sofern »vivum« nicht Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt. Weitergehende Haftungen für »vivum« sind ausgeschlossen, sofern ihr nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Das gilt nicht für Körperschäden und Kardinalpflichten. Druckvorlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Aufbewahrungspflicht für Druckunterlagen endet 3 Monate nach der letztmaligen Veröffentlichung der Anzeige.

 

 

9. KOSTEN BEI ÄNDERUNG DER DRUCKVORLAGEN
Der Auftraggeber trägt alle zusätzlich anfallenden Kosten, die im Rahmen einer gewünschten Änderung entstehen.

 

 

10. RECHTSVERLETZUNGEN DURCH VERÖFFENTLICHUNG
»vivum« ist nicht verpflichtet zu überprüfen, ob durch Anzeigen die Rechte Dritter beeinträchtigt oder geltendes Recht verletzt werden. Sollten benannte Ansprüche wegen einer veröffentlichten Anzeige an »vivum« gestellt werden, erklärt sich der Auftraggeber einverstanden, »vivum« auf erstes Anfordern frei zu stellen.

 

 

11. ANZEIGENBELEG
»vivum« liefert auf Wunsch des Auftraggebers einen Anzeigenbeleg. Sollte der Wunsch »vivum« mehr als vier Wochen nach dem Erscheinen der Ausgabe zugehen, kann sie diese Verpflichtung auch durch Überlassung einer Fotokopie erfüllen.

 

12. REKLAMATIONEN
Reklamationen müssen innerhalb von vier Wochen geltend gemacht und durch den Eingang von Belegen dargelegt werden. Für Fehler bei telefonischen Übermittlungen jeder Art übernimmt der Verlag keine Haftung, es sei denn, ihm fällt Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last.

 

 

13. ZAHLUNGEN
Die Rechnung ist innerhalb von zehn Tagen nach Zugang beim Empfänger zu bezahlen, sofern nicht schriftlich eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart wurde. »vivum« ist berechtigt, am Tag der Auftragsentgegennahme bzw. 4 Wochen vor der Erscheinung der Anzeige eine Rechnung zu stellen

 

 

14. ZAHLUNGSVERZUG
Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 8 Prozent über dem gültigen Basiszinsatz der Europäischen Zentralbank sowie die Einziehungskosten berechnet. Bei Zahlungsverzug kann »vivum« die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen.

 

 

15. HÖHERE GEWALT
In Fällen höherer Gewalt – Arbeitskampf, rechtswidriger Beschlagnahme, Verkehrsstörungen, allgemeiner Rohstoff- oder Energieverknappung und dergleichen – sowohl im Betrieb von »vivum« als auch in fremden Betrieben, derer sich»vivum« zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedient, hat »vivum« Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn die gelieferte Auflage 80 Prozent der garantierten Auflage von »vivum« erfüllt. Bei geringerer Auslieferung wird Rechnungsbetrag im gleichen Verhältnis gekürzt, wie die garantierte Auflage zur tatsächlich ausgelieferten Auflage steht.

 

 

16. AUFLAGENMINDERUNG
Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste genannte durchschnittliche Auflage unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigender Umstand, wenn sie mehr als fünf Prozent beträgt. Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn »vivum« den Auftraggeber von dem Absinken der Auflage zwei Wochen vor Anzeigenschluss in Kenntnis setzt, so dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten kann.

 

 

18. GERICHTSTAND UND ERFÜLLUNGSORT
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Firmensitz von »vivum« vertreten durch die zartbitter design gmbh.  Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.

 

 

19. SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten einzelne Klauseln dieser ABG unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit des übrigen Inhalts.

 

Stand: 01.10.2014

 

Ihre Werbeagentur zartbitter design aus Laupheim mit dem Team "vivum".

 

 
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